Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 80seconds e.U., Triester Straße 16–20/3/33, 2334 Vösendorf — Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen in den Bereichen Videoproduktion, Animation und Online-Marketing zwischen der 80seconds e.U., Triester Straße 16–20/3/33, 2334 Vösendorf, Österreich (nachfolgend „Agentur"), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde").
- Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Verträge mit Verbrauchern sind von der Anwendung dieser AGB ausdrücklich ausgeschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur deren Geltung ausdrücklich und in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmt.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung notwendig wäre.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
- Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme eines Angebots des Kunden durch die Agentur in Textform oder durch die Erbringung der Leistung zustande. Die Textform umfasst dabei insbesondere einfache E-Mail sowie digitale oder gescannte Signaturen.
- Der konkrete Leistungsumfang sowie die jeweiligen Leistungsfristen ergeben sich aus dem Angebot der Agentur.
- Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages im laufenden Projekt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. einfache E-Mail oder Messenger-Nachricht) durch eine vertretungsberechtigte Person der Agentur.
- Die Agentur schuldet die fachgerechte Erstellung der vertragsgegenständlichen Werke nach den anerkannten Regeln ihres Fachs. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg, insbesondere garantierte Reichweiten-, Klick-, Konversions- oder Verkaufszahlen, wird ausdrücklich nicht geschuldet.
§ 3 Leistungserbringung und Mitwirkung des Kunden
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen fristgerecht. Fristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen, die durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Kunden verursacht werden, sowie bei unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb der Verantwortung der Agentur liegen (höhere Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streiks, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe sowie länger andauernde Ausfälle wesentlicher Drittinfrastruktur (z. B. Cloud-Dienste, Internetanbieter, KI-Schnittstellen), die nicht durch zumutbare Maßnahmen kompensiert werden können.
- Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Es entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den Subunternehmern.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten innerhalb von 14 Tagen bereitzustellen. Werden diese nicht fristgerecht geliefert, ist die Agentur berechtigt, nach Abgabe einer Mahnung in Textform mit Nachfristsetzung von 7 Kalendertagen wahlweise:
- die vereinbarten Liefertermine entsprechend dem Verzug zu verlängern,
- das Projekt zu pausieren und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, oder
- bei einem Verzug von mehr als 7 Kalendertagen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wahlweise den tatsächlich erbrachten Aufwand oder 50 % des Restauftragswertes als pauschalierten Aufwandsersatz zu verlangen.
- Abgelieferte Leistungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen zu prüfen und in Textform freizugeben oder zu beanstanden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Rückmeldung des Kunden in Textform, gelten die Leistungen als genehmigt, sofern die Agentur den Kunden bei der Übermittlung der Leistung auf diese Frist und die Rechtsfolge des fruchtlosen Fristablaufs (Abnahmefiktion) ausdrücklich hingewiesen hat.
- Leistungen der Agentur sind nicht ohne deren vorherige Zustimmung in Textform übertragbar.
- Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und das jeweilige Projekt als Referenz für Eigenwerbung zu nutzen. Hierfür räumt der Kunde der Agentur das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Namen und das Logo des Kunden sowie die Beschreibung des Projekts in Medien, auf der Website, in sozialen Medien und in Verkaufsunterlagen zu verwenden, bis der Kunde diese Einwilligung in Textform widerruft. Online-Referenzen (Website, Social Media) werden binnen 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs entfernt oder anonymisiert. Bereits in physischen Materialien (Print, Pitch Decks, Showreels, gespeicherte Offline-Versionen Dritter) sowie in bereits veröffentlichten Drittmedien verwendete Referenzen bleiben vom Widerruf unberührt.
- Der Kunde garantiert, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Texte, Bilder, Videos) frei von Rechten Dritter sind und keine geltenden Gesetze verletzen. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der Verwendung dieser Materialien ergeben, vollumfänglich schad- und klaglos.
- Pro Produktionsphase (insbesondere Skript, Storyboard, Animation/Schnitt) sind drei konsolidierte Feedback- bzw. Korrekturschleifen im vereinbarten Preis enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst dabei eine zusammengefasste Rückmeldung des Kunden in Textform je Phase. Weitere Schleifen, Änderungen nach erfolgter Phasenfreigabe oder grundlegende inhaltliche Richtungsänderungen werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Standardstundensätze der Agentur (sofern im Angebot nicht anders vereinbart) nach Aufwand gesondert berechnet. Die Agentur informiert den Kunden vor Beginn solcher Zusatzleistungen über den voraussichtlichen Aufwand.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, erfolgt die Abrechnung in folgender Staffelung:
- 50 % des Auftragswertes als Anzahlung bei Auftragserteilung,
- 50 % nach Abnahme bzw. Genehmigungsfiktion gemäß § 3 (4) oder spätestens 4 Wochen nach der letzten vereinbarten Teillieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Agentur verschuldet ist.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Externe Kosten (z. B. Abgaben, Lizenzgebühren, Fremdleistungen) werden gesondert berechnet. Diese Kosten werden dem Kunden vorab zur Freigabe (auch in Textform oder per E-Mail) angezeigt. Verzögert sich die Freigabe durch den Kunden, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen der Agentur entsprechend.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Kunde ist zudem verpflichtet, alle notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts, zu ersetzen.
- Tritt der Kunde ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist die Agentur berechtigt, folgende pauschalierte Stornogebühren zu verlangen:
- Vor Beginn der Leistungserbringung: 30 % des Auftragswertes,
- Nach Beginn und bis zur Freigabe des Skripts: 50 % des Auftragswertes,
- Nach Freigabe des Skripts und bis zur Freigabe des Storyboards: 70 % des Auftragswertes,
- Nach Freigabe des Storyboards: 90 % des Auftragswertes.
§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte
- Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an den finalen, vertragsgegenständlichen Werken (z. B. fertiges Video, finale Animation, finales Design) ein. Das Recht zur eigenständigen Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des finalen Werkes durch den Kunden oder Dritte ist hiervon ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht vorab etwas anderes ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
- Von der Exklusivität gemäß Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen sind von der Agentur eingebrachte oder genutzte Standard-Templates, Software-Bausteine, vorbestehende Animationsvorlagen, Effekte oder Programmteile. An diesen Elementen erhält der Kunde ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen und als integraler Bestandteil des finalen Werks. Alle weiteren Rechte an Rohmaterialien, Konzeptionen, Skripten, Arbeitsdateien, Entwürfen sowie an dem internen Know-how verbleiben vollständig bei der Agentur. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Arbeitsmittel Dritten zur Verfügung zu stellen oder selbst zu nutzen, es sei denn, dies wurde gesondert in Textform vereinbart. Ausgenommen davon sind die finalen, vertragsgegenständlichen Werke selbst und deren spezifische Inhalte, wie beispielsweise das finale Skript.
- Auf gesonderten Wunsch des Kunden und gegen separate Vergütung können Arbeitsdateien (z. B. After-Effects-Projektdateien, offene Schnittprojekte) im Rahmen eines gesonderten Buy-Outs übertragen werden. Die Höhe der Vergütung wird im Einzelfall vereinbart.
- Der Kunde ist berechtigt, die Agentur bei öffentlicher Verbreitung der Werke in angemessener Form als Urheber zu nennen. Eine Verpflichtung zur Urhebernennung besteht nicht. Die Agentur behält sich vor, die Werke im Rahmen ihrer eigenen Referenznutzung gemäß § 3 (6) zu kennzeichnen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den erstellten Werken bei der Agentur.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
- Die Agentur haftet für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) – vollumfänglich ausgeschlossen.
- Für den Fall, dass ein vollständiger Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit rechtlich unwirksam sein sollte, wird die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, höchstens jedoch auf € 10.000,00. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste oder Schäden aus Betriebsunterbrechung ist im Rahmen leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.
- Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Materialien oder Informationen entstehen.
§ 7 Einsatz von KI-Tools und Schutz vor KI-Training
- Die Agentur ist berechtigt, bei der Erstellung der Werke KI-gestützte Tools (z. B. für Bildgenerierung, Voiceover, Übersetzung, Asset-Erstellung) einzusetzen. Auf Wunsch des Kunden legt die Agentur die wesentlichen eingesetzten Tools offen.
- Die Agentur stellt sicher, dass die kommerziellen Nutzungsrechte an mittels KI erstellten Bestandteilen, soweit nach geltendem Recht möglich, an den Kunden übergehen können. Eine Garantie für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Bestandteile kann nach derzeitigem Rechtsstand nicht übernommen werden. Die Agentur haftet nicht für Verletzungen von Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechten Dritter, die durch den Einsatz von KI-Tools entstehen, es sei denn, der Agentur fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hinsichtlich der Erkennbarkeit einer solchen Rechtsverletzung bei der Auswahl, dem Prompting oder der Überprüfung der Ergebnisse zur Last. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Kunde zu beweisen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke oder Teile davon zum Training von KI-Modellen (z. B. LLMs, Bildgeneratoren) zu verwenden oder Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen. Eine abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer separaten Vergütung.
§ 8 Personenrechte, Stockmaterialien und Drittinhalte
- Stellt der Kunde Materialien mit abgebildeten Personen bereit (z. B. Mitarbeiterfotos, Interviewaufnahmen), garantiert er, alle erforderlichen Einwilligungen (Model Releases) und Rechte am Bild gemäß § 78 UrhG eingeholt zu haben.
- Bei Realfilmproduktionen durch die Agentur holt die Agentur die erforderlichen Releases vor Ort ein, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
- Die Agentur verwendet ausschließlich ordnungsgemäß lizenzierte Stockmaterialien (Bilder, Musik, Footage, Schriftarten) im Rahmen der Standard-Online- und Digital-Lizenzen der jeweiligen Anbieter. Weitergehende Nutzungsrechte (z. B. TV- oder Kino-Broadcast, physische Vervielfältigung in Großauflage oder zeitlich/räumlich erweiterte Sonderlizenzen) sind vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Die jeweiligen Standard-Lizenzbedingungen werden mit Übergabe des finalen Werkes dem Kunden auf Anfrage offengelegt.
§ 9 Aufbewahrung von Projektdaten
- Die Agentur bewahrt das finale Werk sowie zentrale Projektdateien für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Projektabschluss auf. Eine darüber hinausgehende Archivierung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, eigene Sicherungskopien der finalen Werke anzulegen. Eine Wiederherstellungsgarantie über den Aufbewahrungszeitraum hinaus übernimmt die Agentur nicht.
§ 10 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten.
- Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 11 Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) und aller anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
- Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen des Vertrags. Details zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung der Agentur unter 80seconds.at/datenschutz einsehbar.
- Der Kunde stellt sicher, dass er alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Datenverarbeitung durch die Agentur zu ermöglichen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der internationalen Verweisungsnormen.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für 2334 Vösendorf sachlich zuständige Gericht vereinbart (je nach Streitwert das Bezirksgericht Mödling oder das Landesgericht Wiener Neustadt), sofern der Kunde Unternehmer ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Vertragslücken.
- Vor Anrufung der ordentlichen Gerichte verpflichten sich beide Parteien, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – ausgenommen sind hiervon ausdrücklich reine Entgeltforderungen (Zahlungsklagen) der Agentur sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (insb. einstweilige Verfügungen) – zunächst ein außergerichtliches Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator in Wien einzuleiten. Die Kosten der Mediation tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Erst wenn die Mediation nach 30 Tagen erfolglos bleibt, abgebrochen wird oder eine Partei die Teilnahme verweigert, steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Stand: Mai 2026